Die Trinkwasserverordnung 2001
home
ZURÜCK Umwelthyg
Begruendung
Im folgenden ist die Begruendung des Verordnungstextes zur Trinkwasserverordnung in einer auf der Grundlage der Fassung vom Oktober 2000 zum Inkrafttretensdatum (01.01.2003) aktualisierten Abschrift wiedergegeben. Der Begruendungstext bezieht sich im Einzelnen insbesondere auf die im Oktober 2000 vom Bundeskabinett verabschiedete Textfassung der Verordnung.
Verordnungstext (TrinkwVO 2001)
Der Autor war bemüht, den Begruendungstext, so wie er vom Bundeskabinett verabschiedet wurde, fehlerfrei darzustellen und ggf. erforderliche Korrekturen.und Anpassungen einzufügen. Er übernimmt jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Textes im Einzelnen.
zu 1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
zu 2. Abschnitt: Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch
zu § 4
(Allgemeine Anforderungen)
zu § 5 (Mikrobiologische Anforderungen)
zu § 6 (Chemische Anforderungen)
zu § 7 (Indikatorparameter)
zu § 8 (Stelle der Einhaltung)
zu § 9 (Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten und Anforderungen)
zu § 10 (Besondere Abweichungen für Wasser für Lebensmittelbetriebe)
zu 3. Abschnitt: Aufbereitung
zu § 11 (Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren)
zu § 12 (Aufbereitung in besonderen Fällen)
zu 4.Abschnitt: Pflichten des Unternehmers und des sonstigen Inhabers einer
Wasserversorgungsanlage
zu § 13 (Anzeigepflichten)
zu § 14 (Untersuchungspflichten)
zu § 15 (Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen)
zu § 16 (Besondere Anzeige- und Handlungspflichten)
zu § 17 (Besondere Anforderungen)
zu 5. Abschnitt: Überwachung
zu § 18 (Überwachung durch das Gesundheitsamt)
zu § 19 (Umfang der Überwachung)
zu § 20 (Anordnungen des Gesundheitsamtes)
zu § 21 (Information der Verbraucher und Berichtspflichten)
zu 6. Abschnitt: Sondervorschriften
zu 7. Abschnitt: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
zu 8. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
zu § 26 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)
Änderung anderer Rechtsvorschriften
zu § 1 (Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung)
zu § 2 (Änderung der Lebensmittehygiene-Verordnung)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
zu Anlage 1-3 ; siehe zu § 5, zu § 6, zu § 7
Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung
Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
(Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2000 -)
A. Allgemeiner Teil
1. Allgemeines
I. Seit dem Jahr 1980 werden die maßgeblichen Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch auf europäischer Ebene festgelegt. Die zu diesem Zweck formulierte Richtlinie 80/778/EWG (ABl. Nr. L 229 vom 30.08.1980, S. 11) hat mit ihren verbindlichen Qualitätsstandards in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu einer beträchtlichen Verbesserung der Trinkwasserqualität geführt und den Regierungen sowie den Wasserversorgungsunternehmen eine realistische Grundlage für ihre Investitionsprogramme an die Hand gegeben.
Die Richtlinie wurde aus unterschiedlichen Gründen in den Jahren 1994 bis 1998 überarbeitet. Zum einen hatte sich mit zunehmender Erfahrung im Vollzug ihrer Vorschriften erwiesen, dass sie für im Einzelfall notwendige Maßnahmen zur Reaktion auf Veränderungen der Qualität des Rohwassers und auf die bei der Trinkwassergewinnung und -verteilung vorkommenden technischen Schwierigkeiten keinen hinreichend flexiblen rechtlichen Rahmen bot, zum anderen war nach der Zeichnung des Vertrages von Maastricht über die Europäische Union eine Überprüfung der Vorschriften unter besonderer Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips erforderlich. Nicht zuletzt sollten die zwischenzeitlichen Fortschritte des wissenschaftlichen Kenntnisstandes und der technologischen Entwicklung der Wasserversorgung berücksichtigt werden.
Im Dezember 1998 trat die neue Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. Nr. L 330 vom 5.12.1998, S. 32) in Kraft; sie enthält die verbindliche Aufforderung an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die neuen Vorschriften innerhalb von zwei Jahren in innerstaatliches Recht umzusetzen. Die vorliegende Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch erfüllt diesen Auftrag.
Für die Umsetzung der Trinkwasserrichtlinie waren neben Vollständigkeit
und hinreichender Bestimmtheit folgende Aspekte von zentraler Bedeutung:
II. Die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch wird im Wesentlichen durch konkrete Parameter beschrieben, die in den Anlagen zur Verordnung aufgelistet sind. Für fast alle diese Parameter werden Grenzwerte bzw. Anforderungen festgesetzt, die in der Praxis der Wasserversorgung eingehalten werden müssen. Die Grenzwerte sind Mindestanforderungen an die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch; diese Werte werden selten erreicht, meist sogar deutlich unterschritten. Die Festlegung der Grenzwerte bzw. Anforderungen erfolgte entsprechend dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis und technischen Entwicklung. Soweit die verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht ausreichen, um die Bedeutung eines Parameters für die menschliche Gesundheit sicher zu bewerten, wurde ein auf dem Vorsorgeprinzip beruhender Wert festgesetzt. Die Grenzwerte sollen ferner sicherstellen, dass nur technisch unvermeidbare Belastungen geduldet werden. Auch diese Festlegung entspricht dem Vorsorgeprinzip.
Einige bereits früher bestehende Grenzwerte wurden nach den Vorgaben der Richtlinie geändert. Die unter dem Aspekt des Gesundheitsschutzes wichtigste Änderung ist die Herabsetzung der zulässigen Höchstkonzentration von Blei im Wasser für den menschlichen Gebrauch von 40 µg/l auf 10 µg/l. Diese Änderung, die im Einklang mit den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation steht, dient in erster Linie dem Schutz von Ungeborenen, Säuglingen und Kleinkindern vor den neurotoxischen Wirkungen von Blei, die sich in IQ-Defiziten sowie Lern- und Verhaltensproblemen manifestieren können. Bleirohre werden seit etwa 30 Jahren nicht mehr verwendet. Sie sind aber sehr langlebig und noch in großer Zahl in alten Gebäuden zu finden. Mit der Sanierung des Altbaubestandes wird diese Belastung des Wassers der Vergangenheit angehören. Es ist davon auszugehen, dass der gesundheitliche Nutzen dieser Maßnahme die mit ihr verbundenen Kosten mehr als aufwiegen wird.
Die Gesamtzahl der Qualitätsparameter des Wassers für den menschlichen Gebrauch konnte durch eine sehr weitgehende Beschränkung auf solche Parameter, die zur Sicherung des Gesundheitsschutzes unabdingbar sind, verringert werden. Dies dient der Deregulierung und wird in der Routine der Untersuchung und Überwachung Kosteneinsparungen mit sich bringen.
III. Wenn bei den vorgeschriebenen Untersuchungen des Wassers oder der Überwachung Überschreitungen der Grenzwerte oder anderweitige Abweichungen von der regelmässigen Wasserqualität festgestellt werden, müssen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit im engen Zusammenwirken zwischen Wasserversorgungsbetrieb und zuständiger Behörde so rasch wie möglich ergriffen werden. Die Vorschriften der Verordnung bieten dafür unter Klarstellung der jeweiligen Verantwortungsbereiche einen konkreten rechtlichen Rahmen, der gleichwohl eine hinreichende Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zulässt. Der Wasserversorger hat von ihm festgestellte Abweichungen von den konkreten Anforderungen der Verordnung, aber auch andere Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Wassers haben können, dem Gesundheitsamt ohne Zeitverzug zu melden; dieses wiederum hat unverzüglich eine Entscheidung über das weitere Vorgehen zu treffen. Für grundsätzlich vorhersehbare Notfälle, wie z. B. Rohrbrüche im Leitungsnetz sowie Hochwasser im Bereich von Wasserfassungsanlagen, können durch abgestimmte Maßnahmepläne im voraus geeignete Vorgehensweisen festgelegt werden, um die Entscheidungswege abzukürzen.
Das Gesundheitsamt hat sicherzustellen, dass die von einer Abweichung betroffenen Verbraucher über diese Abweichung und über gegebenenfalls von ihnen selbst zu treffende Maßnahmen des Gesundheitsschutzes informiert werden. Die zuständige Behörde ist ferner verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Verbraucher über die Qualität des ihnen zur Verfügung gestellten Wassers für den menschlichen Gebrauch aktuell und vollständig informiert werden. Der Verbraucherschutz wird mit diesen Vorschriften erheblich gestärkt.
Die zur Wiederherstellung der Wasserqualität notwendigen Abhilfemaßnahmen sind sobald wie möglich zu treffen. In Übereinstimmung mit den in Artikel 174 des Vertrags von Amsterdam formulierten Grundsätzen sollen diese Maßnahmen vorrangig an der Quelle der Verunreinigung oder anderweitigen Veränderung ansetzen. Bis zum Wirksamwerden dieser Maßnahmen können gezielte Aufbereitungsmaßnahmen im Wasserwerk infrage kommen, sie ersetzen jedoch auf Dauer nicht Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen an der Quelle der Verunreinigung. Diese Regelung erfordert unter anderem die Intensivierung der Kooperation zwischen Wasserversorgungswirtschaft und Landwirtschaft, um die Belastung des Oberflächen- und des Grundwassers mit Pflanzenbehandlungsmitteln und Nitraten weiter zurückzudrängen.
IV. In Anpassung an die Bezeichnung der europäischen Richtlinie und die dort erstmals formulierte, umfassende Begriffsbestimmung wurde die Bezeichnung der Verordnung geändert. Der Begriff „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ stellt klar, dass die Verordnung nicht nur die Qualität des für die Verwendung als Trinkwasser und die Verwendung in Lebensmittelbetrieben bestimmten Wassers regelt; diese Zwecke machen mengenmäßig insgesamt weniger als 10 % der tatsächlichen Nutzung des Wassers für den menschlichen Gebrauch aus. Geregelt wird vielmehr auch die Qualität des Wassers für andere häusliche Nutzungszwecke, insbesondere die persönliche Hygiene. Zwar bestand in der Vergangenheit bereits Einigkeit darüber, dass der Begriff „Trinkwasser“ aus dem Schutzzweck der Verordnung heraus weit auszulegen sei, jedoch wird nunmehr zum Zwecke der Klarstellung und einheitlichen Anwendung eine konkrete Begriffsbestimmung vorgenommen.
Die Kurzbezeichnung der bisherigen Verordnung wurde beibehalten, da es sich bei dem Begriff „Trinkwasser“ um einen kurzen, gut eingeführten Begriff handelt, für den es keine alternative prägnante Kurzbezeichnung gibt. Auch die europäische Richtlinie wird hierzulande, ebenso wie in den anderen Mitgliedstaaten der europäischen Union, im nichtförmlichen Sprachgebrauch weiterhin als „Trinkwasserrichtlinie“ bezeichnet.
V. Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch ist in erster Linie § 38 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG), demzufolge das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt,
darüber hinaus können auch Regelungen über die Anforderungen an die Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen getroffen werden.
Die Anlage 1 (Grenzwerte für mikrobiologische Parameter), die Anlage 2 (Grenzwerte für chemische Parameter) und die Anlage 6 (Mittel für die Aufbereitung in besonderen Fällen) werden auf das Infektionsschutzgesetz gestützt, das das Bundes-Seuchengesetz abgelöst hat. Auch die Anlage 3 (Anforderungen für Indikatorparameter) wird auf das Infektionsschutzgesetz gestützt, da die Nichteinhaltung dieser Anforderungen in der Regel auf Verunreinigungen des Wassers und insofern auf mögliche Gefahren für die menschliche Gesundheit hindeutet. Die Anlagen 4 und 5 regeln Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen sowie Spezifikationen bei der Analyse. Sie stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit Fragen der Überwachung und sind somit ebenfalls auf das Infektionsschutzgesetz gestützt.
Die Verordnung stellt ferner Anforderungen an Stoffe, mit denen das Wasser für den menschlichen Gebrauch zum Zwecke der Desinfektion oder für andere Zwecke, die die technische Verwendbarkeit des Wassers am Zapfhahn des Verbrauchers gewährleisten sollen, aufbereitet wird. Im Hinblick auf die weite, über Trinkwasser als Lebensmittel hinausgehende Definition des Wassers für den menschlichen Gebrauch in der europäischen Richtlinie und das deutliche Überwiegen anderer Nutzungszwecke des Wassers für den menschlichen Gebrauch gegenüber der Nutzung als das Lebensmittel „Trinkwasser“ reichen die für die Aufbereitungsstoffe bisher zugrundegelegten Ermächtigungen aus dem Lebensmittelrecht für die Umsetzung der Richtlinie nicht aus. Die Ermächtigung im Infektionsschutzgesetz wurde daher entsprechend ergänzt. Allerdings bedürfen die zur Aufbereitung verwendeten Stoffe im Hinblick auf die Verwendung des Wassers als Lebensmittel auch künftig der Zulassung als Zusatzstoff nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz.
Die Aufbereitungsstoffe zur Desinfektion werden ausschließlich zur Verhütung bzw. Bekämpfung von Infektionen zugesetzt, so dass die entsprechenden Regelungen auf das Infektionsschutzgesetz gestützt werden und zwar unabhängig davon, ob das Wasser als Lebensmittel oder für sonstige häusliche Zwecke verwendet wird. Auch die Stoffe, die die technische Verwendbarkeit des Wassers für den menschlichen Gebrauch am Zapfhahn gewährleisten sollen, werden letztlich zu dem Zweck eingesetzt, dass die festgelegten Grenzwerte bzw. Anforderungen der Anlagen 1 bis 3 mindestens eingehalten werden. Von daher findet sich die entsprechende Ermächtigung ebenfalls im Infektionsschutzgesetz.
Die insgesamt verwendbaren Aufbereitungsstoffe werden gemäß § 11 nach entsprechender Prüfung durch das Umweltbundesamt vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundesgesundheitsblatt in einer Liste veröffentlicht. Zeitgleich mit Bekanntmachung der Liste soll gesondert, gestützt auf die Ermächtigungen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, eine Zulassung der Aufbereitungsstoffe im Hinblick auf ihren Charakter als Zusatzstoff für das Lebensmittel Trinkwasser erfolgen.
VI. Die vorliegende Verordnung gliedert sich in folgende Abschnitte:
1. Allgemeine Vorschriften,
2. Beschaffenheit des Wassers für den
menschlichen Gebrauch,
3. Aufbereitung,
4. Pflichten des Unternehmers oder sonstigen
Inhabers der Wasserversorgungsanlage,
5. Überwachung,
6. Sondervorschriften,
7. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,
8. Übergangs- und Schlussbestimmungen.
Notwendige Einzelregelungen, die der Konkretisierung von Vorschriften des verfügenden Textes dienen, werden in sechs Anlagen zur Verordnung zusammengefasst. Anlagen 1 bis 3 listen die mit Grenzwerten und Kenngrößen versehenen mikrobiologischen, chemischen und Indikatorparameter des Wassers für den menschlichen Gebrauch auf. Anlage 4 beschreibt den Umfang und die Häufigkeit der routinemäßigen bzw. periodischen Untersuchungen. Anlage 5 nennt die technischen Spezifikationen für die Analyse der genannten Parameter und Anlage 6 gibt eine Übersicht über die Stoffe, die für die Verwendung in Desinfektionstabletten zur Trinkwasseraufbereitung in Verteidigungs- und Katastrophenfällen zulässig sind.
2. Kosten
Die Verordnung wird voraussichtlich
zu folgenden finanziellen Auswirkungen führen:
Kosten der öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand
a) Bund
Für den Bund fallen keine
Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand an.
b) Länder
Für die Länder fallen
keine Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand an.
2. Vollzugsaufwand
a) Bund
Die mit dem Inkrafttreten der
europäischen Trinkwasserrichtlinie erweiterten Berichtspflichten der Mitgliedstaaten
gegenüber der Kommission haben in der Trinkwasserverordnung entsprechenden
Niederschlag gefunden. Um die Forderungen aus der Richtlinie in qualitativer
und quantitativer Hinsicht termingerecht erfüllen zu können, entsteht
für den Bund ein personeller und sachlicher Mehrbedarf. Insoweit sind zusätzlich
1 ½ Stellen des höheren Dienstes erforderlich, wovon 1 Stelle auf
das Umweltbundesamt und eine ½ Stelle auf das Bundesministerium für
Gesundheit entfallen. Eine weitere halbe Stelle des höheren Dienstes im
Umweltbundesamt ist für die laufende Bearbeitung der nach § 11 zu
führenden Liste für Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren
vorzusehen. Der genannte Mehrbedarf kann durch Umschichtung im jeweiligen Einzelplan
ausgeglichen werden.
Kosten für den Bund entstehen ferner durch den vorzunehmenden Austausch von vorhandenen Bleiinstallationen, soweit diese sich im Eigentum des Bundes befinden. Nach den Ergebnissen einer EU-Studie aus dem Jahre 1995 werden die diesbezüglichen Sanierungskosten in Deutschland auf etwa 600 Mio. Euro innerhalb von 10 Jahren für die gesamten öffentlichen Haushalte von Bund und Ländern geschätzt, wovon etwa 2 Mio. Euro jährlich auf den Bund entfallen.
b) Länder
Für die Länder entstehen
insoweit zusätzliche Kosten, als sie nunmehr auch die Hausinstallationen,
aus denen Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird, in ihre
Überwachung mit einbeziehen und die Anzeigen über die Installation
und den Betrieb von Anlagen, aus denen nicht für den menschlichen Gebrauch
bestimmtes Wasser abgegeben oder entnommen werden soll, bearbeiten müssen.
Konkrete Aussagen über die Höhe dieser Kosten können zur Zeit
noch nicht gemacht werden, da sie davon abhängt, wie viele Anlagen tatsächlich
überwacht werden müssen und ob und ggf. in welchem Umfang Grenzwertüberschreitungen
festgestellt werden, die dann erweiterte Überwachungstätigkeiten und
Abhilfemaßnahmen erfordern. Auf Grund der vorliegenden Angaben der Länder
werden die zusätzlichen Personalkosten auf 18 bis 20 Mio. Euro geschätzt,
wobei auch die erweiterten Berichts- und neu aufgenommenen Informationspflichten
berücksichtigt sind. Im Hinblick auf den sonstigen Untersuchungsumfang
sind keine nennenswerten zusätzlichen Kosten zu erwarten; soweit die Anzahl
der notwendigen Untersuchungen zunimmt, wird der Aufwand durch den reduzierten
Untersuchungsumfang ausgeglichen.
Darüber hinaus werden Kosten für den Austausch der Bleiinstallationen entstehen, die entsprechend der EU-Studie etwa 580 Mio. Euro innerhalb von 10 Jahren betragen werden.
Sonstige Kosten
1. Kosten für die Wirtschaft
Das Wirksamwerden der Vorschriften
der Verordnung wird im Rahmen der regelmäßigen, durch den Wasserversorgungsbetrieb
vorzunehmenden Untersuchungen zu Mehrkosten führen, soweit neue, in der
bisherigen Verordnung nicht enthaltene Qualitätsparameter untersucht werden
müssen; es ist jedoch davon auszugehen, dass dieser Mehraufwand durch die
Streichung einer Reihe anderer Qualitätsparameter zumindest ausgeglichen
wird.
Soweit zur Erfüllung der Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung des Grenzwertes für Blei, Teile des Versorgungsnetzes bzw. der Hausinstallation ausgetauscht werden müssen, trägt der Wasserversorgungsbetrieb die Kosten für die Austauschmaßnahmen im Versorgungsnetz und im Bereich der Hauszuleitung, soweit diese sich in seinem Eigentum befindet. Die diesbezüglichen Kosten für die öffentlichen Wasserversorger werden nach den Ergebnissen der EU-Studie bei ca. 650 Mio. Euro innerhalb von 10 Jahren liegen. Die Kosten für den Austausch der oder von Teilen der Hausinstallation sowie ggf. in seinem Besitz befindlicher Teile der Hauszuleitung trägt der Haus- bzw. Grundeigentümer.
2. Allgemeine Auswirkungen
In welchem Umfang Auswirkungen
auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau zu erwarten sind, kann nicht
abgeschätzt werden. Im Hinblick auf die für die öffentlichen
Wasserversorger entstehenden Kosten für den Austausch der in ihrem Eigentum
befindlichen Bleiinstallationen kommt aber nur eine geringfügige Preissteigerung
in Betracht, da die Gesamtkosten umgerechnet auf den einzelnen Verbraucher nur
gering sind.
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Zu § 1
Zweck der Verordnung
Zweck dieser Verordnung ist es, sicherzustellen, dass dem Verbraucher einwandfreies Wasser zur Verfügung gestellt wird, das für die unterschiedlichen Zwecke des menschlichen Gebrauchs ohne Bedenken verwendet werden kann. Das Wasser muss zu diesem Zweck „rein“ sein, d. h. frei von unnötigen und unerwünschten Belastungen mikrobieller, chemischer oder sonstiger Art, da diese jede für sich die regelmäßigen Eigenschaften des Wassers verändern und unter Umständen die Gesundheit des Verbrauchers mehr oder weniger stark beeinträchtigen können.
Zu § 2
Anwendungsbereich
Was unter "Wasser für den menschlichen Gebrauch" zu verstehen ist, wird unter § 3 Nr. 1 definiert. Nicht darunter fallen unter anderem die Anforderungen an die Qualität von Schwimm- und Badebeckenwasser, die in einer eigenen Verordnung geregelt werden.
Satz 2 Nr. 1 stellt ausdrücklich fest, dass die Verordnung nicht für natürliches Mineralwasser im Sinne der Mineral- und Tafelwasserverordnung gilt. Für diese Wässer gilt die Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral- und Tafelwasserverordnung). Auch Wässer, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften Heilwässer im Sinne des § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes sind, fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (Satz 2 Nr. 2). Die Verordnung gilt aber, wie sich aus der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 1 Buchstabe a ergibt, für Wasser für den menschlichen Gebrauch, das für die Abfüllung in Flaschen oder andere Behältnisse bestimmt ist, bis zum Zeitpunkt der Abfüllung.
Zu § 2, Absatz 2:
Durch diese Vorschrift soll klargestellt werden, dass die Qualitätsanforderungen
der Verordnung nicht gelten sollen z. B. für Wasser aus im privaten Bereich
eingesetzten Regenwassernutzungs- und vergleichbaren Anlagen, wenn diese zusätzlich
zu der „normalen“ Wasserversorgung verwendet werden, d.h. wenn für alle
Zwecke des menschlichen Gebrauchs, die in § 3 Nr. 1 definiert sind, Wasser
mit der durch die Verordnung geforderten Qualität zur Verfügung steht.
Damit wird jedoch auch zum Ausdruck gebracht, dass die Qualitätsanforderungen
der Verordnung z.B. dann gelten würden, wenn eine Regenwassernutzungs-
oder vergleichbare Anlage anstelle einer Wasserversorgungsanlage nach §
3 Nr. 2 verwendet würde.
Stand 1/2003